1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Das Auftragswerk
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu Verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Regelhonorars.
Sollte nichts speziell vereinbart sein, gilt ein einfaches Nutzungsrecht, bei dem es dem Grafiker zusteht, das von ihm entworfene Werk zu Werbezwecken zu nutzen. 

1.5 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers. Ausgenommen davon sind Logos, die inkl. aller Nutzungsrechte abgegeben werden. Im Regelfall fallen allerdings nur für Mehrfachnutzungen extra Kosten an, in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet sich vorher beim Designer zu erkundigen.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.


2. Honorar

2.1 Kosten: Der Stundensatz für Auftragsarbeiten beträgt 75 €. Der Gesamtbetrag berechnet sich aus den Stunden für die Entwurfsarbeit wobei in der Regel bis zu drei Entwürfe vorab produziert werden, je nach Kundenwusch als grobe Skizzen oder fertig ausgearbeitet, dazu kommen eventuelle Änderungen nach Kundenwusch und schließlich die endgültige Ausarbeitung. Beispiele Design-Kosten: Faltprospekt Kosten ca. 350 €, Visitenkarte ca. 100 €, Logo + uneingeschränktes Nutzungsrecht ab ca. 500 €, Poster/Postkarten/Flugblätter ca. 70-150 €. Die angegebenen Preise sind nur Richtwerte um eine grobe Einschätzung zu ermöglichen und können je nach Komplexität des Auftrags variieren.
Als Extra Service wird dem Kunden ein kostenloses Vorgespräch + Beratung geboten, dieses kann telefonisch, per E-Mail oder beim Designer selbst stattfinden.
Weitere Infos zu den Vergütungen für Design-Leistungen können im AGD Vergütungstarifvertrag Design eingesehen werden.

2.2 Der Käufer erwirbt das vereinbarte Nutzungsrecht mit Zahlung des vereinbarten Honorars.


3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsabwicklung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Fotos, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber den Grafik-Designer von den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Sämtliche anfallende Kosten sind aufgrund der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß §19 (1) UstG umsatzsteuerfrei.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht (Copyright) wird nicht übertragen.


5. Haftung

5.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

5.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

5.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

5.4 Die Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Deligiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.

5.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.


6. Belegexemplare bei Drucksachenerstellung und Referenzen

Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer unaufgefordert einige Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
Auch hat der Grafik-Designer das Recht die von ihm gefertigten Werke als Referenzen zu verwenden und für etwaige Bewerbungen oder auf der eigenen Homepage präsentieren.


7. Gestaltungsfreiheit

7.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
7.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber deren Urheberrechte besitzt oder ausdrücklich zur Verwendung berechtigt ist.


8. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Grafik-Designerin, Jennifer Feldkirchner.
Entwürfe und fertige Arbeiten können wenn möglich auf elektronischem Weg (per E-Mail) oder auf dem Postweg dem Kunden zugestellt werden. In diesem Fall trägt der Kunde die anfallenden Kosten.

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